(Vertriebspartner im Folgenden „Partner“ genannt)
Aqua-global verfügt als deutschlandweit tätiges Familienunternehmen über gut ausgebaute Handelsstrukturen und Vertriebs-Know-how im Bereich der Wasseraufbereitung. Der Partner wird von aqua-global ständig damit beauftragt, als selbstständiger, haupt- oder nebenberuflich tätiger Handelsvertreter die Produktpalette von aqua-global im Bereich der Wasseraufbereitung zu vertreiben und aqua-global nach Möglichkeit neue Geschäftsfelder zu erschließen. Kundenakquisition und Werbung sowie die Erbringung beratender Dienste liegen im Verantwortungsbereich des Partners. Die Handelsvertretung erstreckt sich auch auf zukünftige Produkte von aqua-global. Der Partner trägt seine Auslagen selbst und bezieht für die Vermittlung von Geschäften Dritter (Kunden) an aqua-global eine Provision. Aqua-global wird den Partner in den vorstehend genannten Bereichen unterstützen.
§ 1 Gegenstand der Vertretung
(1) Der Partner hat im Namen und für Rechnung von aqua-global Produkte und Dienstleistungen von aqua-global zu vermitteln und hierbei beratende Dienste an Endkunden zu erbringen.
(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von aqua-global ist der Partner nicht berechtigt. Er ist
auch nicht berechtigt, Verträge mit Kunden im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung
zu schließen.
(3) Der Partner hat nicht die Rechtstellung eines Bezirk- respektive Alleinvertreters inne. Das
Recht von aqua-global, neben dem Partner, selbst oder durch Dritte tätig zu werden, wird
durch die Tätigkeit des Partners nicht tangiert.
(4) Der Partner ist nicht zum Inkasso berechtigt.
Stand: November 2022
(5) Eigengeschäfte mit Produkten von aqua-global darf der Partner nicht ohne vorherige
schriftliche Zustimmung durch aqua-global tätigen.
(6) Sollte das Gewerbe des Partners in andere Hände übergehen, führt dies nicht zu einem
Übergang des Handelsvertretervertrags auf den neuen Inhaber, sofern aqua-global dem
nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Übergangs ausdrücklich in Textform zustimmt.
(7) Der vermittelte Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und aqua-global zustande. Aqua-global behält sich jedoch das Recht vor, vom Partner vermittelte Kundenabzulehnen. Über abgelehnte Kunden erhält der Vertriebspartner gesondert Mitteilung.
(8) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen ist der Sitz von aqua-global.
§ 2 Pflichten des Partners
(1) Der Partner hat für aqua-global regelmäßig Geschäfte zu vermitteln. Er hat keine Vollmacht
zum Abschluss von Verträgen, es sei denn, diese ist gesondert erteilt. Ein Verkauf der
Produkte von aqua-global über das Internet ist ihm ausdrücklich untersagt. Ausnahme ist
der von aqua-global lizensierte oder betriebene Shop. Zudem darf nur der Partner (kein
Dritter) den Gutscheincode über eigene soziale Netzwerke bewerben (ausgenommen Verkaufsplattformen). Es sind ausschließlich Werbevorlagen von aqua-global zu verwenden.
Eigen erstellte Werbevorlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von
aqua-global. Es ist dem Partner untersagt, bezahlte Werbung im Internet zu schalten.
(2) Der Partner hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm
an Dritte oder aqua-global übermittelten Informationen der Wahrheit entsprechen.
(3) Der Partner ist verpflichtet, den Kunden auf die zwischen Kunden und Unternehmen geltenden AGB hinzuweisen und über alle Rechte und Pflichten aufklären.
(4) Der Partner ist an die jeweils gültigen Preislisten und Angebote von aqua-global gebunden.
Abweichungen von den Standardpreislisten bedürfen der schriftlichen Zustimmung von
aqua-global.
(5) Der Partner ist verpflichtet, sich unverzüglich mit Hilfe des bereitgestellten Schulungsmateriales mit den Produkten von aqua-global und den Vertriebsgrundsätzen vertraut zu machen, und zeitnah, bis spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss die
Starterschulung zu besuchen. Der Partner verpflichtet sich darüber hinaus, an der Starterschulung mindestens einmal im Jahr teilzunehmen, um den Kenntnisstand aktuell zu halten.
(6) Der Partner hat selbständig Schulungen für von ihm angeworbene weitere Vertriebspartner
(§ 7) anzubieten. Diese haben mindestens einmal im Monat für alle Teampartner online
oder in Präsenz zu erfolgen. Er ist verpflichtet, die Interessen von aqua-global wahrzunehmen.
(7) Der Partner hat über alle Geschäftsgeheimnisse von aqua-global während der Dauer des
Vertrages und nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen,
die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, sind so aufzubewahren,
dass sie Dritten nicht zugänglich sind.
(8) Dem Partner ist es untersagt, Vertriebspartner (§ 7) von anderen Vertriebspartnern von
aqua-global an- oder abzuwerben. Ein Verstoß hiergegen stellt stets einen wichtigen
Grund für eine Kündigung dar.
(9) Der Partner hält aqua-global von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der
vorbenannten Pflichten entstehen. Weitergehende Ansprüche der aqua-global bleiben davon unberührt
§ 3 Datenschutzbestimmungen
Der Partner hat bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Die Verarbeitung von Kundendaten erfolgt ausschließlich im System von aqua-global, auf das der Partner während des Bestehens der Vertragsbeziehung Zugriff hat. Die Verarbeitung von Kundendaten (auch solcher, die nicht der DSGVO unterfallen) auf andere Weise ist untersagt.
§ 4 Wettbewerbsverbot
(1) Der Partner darf während der Dauer des Vertrags die Interessen solcher Unternehmen
(Konkurrenzunternehmen), die mit aqua-global in Wettbewerb stehen, nicht wahrnehmen. Ein anderes Unternehmen steht mit aqua-global in Wettbewerb, sofern dieses
andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen von aqua-global gleich oder gleichartig sind.
(2) Will der Partner zusätzlich die Vertretung eines anderen Unternehmens übernehmen,
das nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er aquaglobal darüber vorab zu informieren. Von aqua-global bereitgestellte Netzwerke (insb.
auch Chatgruppen oder sonstige Möglichkeiten des gegenseitigen Austausches mit
anderen aqua-global-Partnern) dürfen vom Partner nicht für die Förderung derartigen
fremden Vertriebes genutzt werden.
(3) Für jeden Fall einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen das in Abs. 1 statuierte Wettbewerbsverbot wird eine von aqua-global nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe, deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft und herabgesetzt werden kann, vereinbart und zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Partner die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Werbemaßnahmen
(1) Werbemaßnahmen des Partners sind mit dem Zusatz „selbstständiger Vertriebspartner
der aqua-global GmbH“ zu kennzeichnen.
(2) Der Partner bestätigt, dass er die Schulungsunterlagen von aqua-global erhalten hat
und diesen Vorgaben bei der Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen sowie
bei allen Werbemaßnahmen Rechnung trägt. Zudem ist der Partner verpflichtet, alle
wettbewerbsrechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten.
(3) Die Schulungsunterlagen werden wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. Dies gilt
auch für nachfolgende Fassungen.
(4) Die Nutzung von Grafiken, Slogans oder eingetragenen Marken durch den Partner, wie
zum Beispiel des Firmenlogos, bedürfen der textförmlichen Einwilligung von aqua-global.
(5) Der Einsatz einer eigenen Webseite, von Blogs oder ähnlichen Veröffentlichungen für
die Werbung für aqua-global-Produkte ist nur mit vorheriger Einwilligung von aquaglobal zulässig.
(6) Schäden, die aqua-global aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens des Partners erleidet (insbesondere im Falle einer Zurechnung gem. § 8 Abs. 2 UWG), sind vom Partner zu tragen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 6 Befugnisse des Partners
(1) Die Vertretung wird dem Partner persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung von aqua-global auf einen Dritten zu
übertragen. § 7 bleibt unberührt.
(2) Der Partner darf seine Tätigkeit nach seinem Belieben frei gestalten und Arbeitsort und
Arbeitszeit frei bestimmen.
(3) Der Partner kann als Selbstständiger seinen Urlaub grundsätzlich nach seinem Belieben nehmen. Ist der Partner durch Unfall, Erkrankung, Urlaub oder vergleichbare Ereignisse voraussichtlich länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so hat er aqua-global davon unverzüglich zu unterrichten. Ab der fünften Woche der Abwesenheit entfällt der Anspruch auf das Fixum (nur, wenn ein solches überhaupt gewährt wird).
(4) Sollte die Verhinderung des Partners sechs Monate überschreiten, so können beide
Seiten diesen Vertrag mit einer Frist von einer Woche kündigen.
§ 7 Eigene Mitarbeiter und „Downline“
(1) Der Partner darf jederzeit eigene Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen einsetzen.
(2) Der Partner darf und soll weitere Vertriebspartner für aqua-global anwerben. Diese
werden eigenständige Partner von aqua-global. Die vom Partner angeworbenen weiteren Vertriebspartner gehören zur sog. „Downline“ des Partners.
§ 8 Pflichten des Unternehmens
(1) Aqua-global hat den Partner bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu
unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Partners
von wesentlicher Bedeutung ist (z.B. Änderung der Produkte, der Preise, der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen).
(2) Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat aqua-global der selbstständigen Stellung
des Partners Rechnung zu tragen.
(3) Aqua-global hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Produkte nach dem jeweiligenaktuellen Kenntnisstand der Technik frei von Mängeln sind.
(4) Aqua-global wird den Partner unverzüglich über Probleme bei der Erfüllung ihrer
Pflichten informieren und hier unverzüglich Sorge dafür tragen, dass Abhilfe geleistet wird. Ansprüche auf Schadensersatz gegen aqua-global sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Provision, Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Partner erhält für seine eigenen Vermittlungstätigkeiten Provisionen gemäß des
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen „Karriere- und Verdienstplanes“ von
aqua-global. Dieser wird durch den jeweils gültigen „Karriere- und Verdienstplan“ ersetzt, wenn der Partner diesem nicht innerhalb von einem Monat nach Zuleitung durch
aqua-global schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch gilt zugleich als Kündigung des
Vertriebspartnervertrages.
(2) Der Partner erhält zudem noch Differenzprovisionszahlungen für Vermittlungen in seiner Downline. Die Höhe der Provisionszahlungen wird im jeweils gültigen „Karriere- und
Verdienstplan“ geregelt.
(3) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Ausführung des Geschäfts durch aquaglobal.
(4) Die Provisionen werden monatlich ermittelt und als Guthaben für den Vertriebspartner
bei aqua-global geführt. Der Partner erhält bis zum 10. Werktag eines jeden Folgemonats mittels Überweisung seine erwirtschaftete Provision, sofern diese über 25,00 €
liegt. Geringere Beträge werden in den Folgemonat vorgetragen. Bei der Provisionsauszahlung werden alle Verträge berücksichtigt, die bis zum letzten Tag des Vormonats ausgeführt und vollständig bezahlt sind. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
(5) Provisionen sind für den aqua-global Partner, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Der Partner trägt die Verantwortung, hierauf entfallende Steuern und Abgaben
ordnungsgemäß zu entrichten.
(6) Mit der Zahlung der Provision durch aqua-global sind alle vom Partner unter diesem
Vertrag erbrachten Leistungen mit Ausnahme etwaiger sich aus § 89b HGB ergebenden Ansprüche abgegolten. Dem Partner steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.
(7) Aqua-global kann das Guthaben des Partners jederzeit mit eigenen Forderungen gegen den Partner aufrechnen oder bis zum Ausgleich eigener Ansprüche zurückbehalten.
(8) Aqua-global ist berechtigt Provisionen zurückzuverlangen, soweit der Kundevom Kauf
wirksam zurückgetreten ist oder wirksam sein Verbraucherwiderrufsrecht ausgeübt
hat.
(9) Sofern der Partner sowie dessen Erfüllungsgehilfen (§ 7 Abs. 1) innerhalb eines Kalender-
jahres weniger als 300 Vertriebspunkte erreichen sollte, verfällt für dieses Jahr der Anspruch auf Differenzprovisionen. Der einmal erarbeitete Status laut Karriere- und Verdienstplan bleibt allerdings erhalten.
(10) Sollte der Partner sowie dessen Erfüllungsgehilfen (§ 7 Abs. 1) innerhalb von 12 Kalendermonaten keine Vertriebspartnerpunkte erzielen, behält sich aqua-global das Recht
vor, das Konto und den Rabattcode des Partners zu deaktivieren. Der Partner hat ab
diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Provisionen, Differenzprovisionen oder
Preisvorteile. Sollte der Partner wieder aktiv werden wollen, kann das Konto nach Absprache mit aqua-global wieder aktiviert werden. Das Recht beider Parteien zur Kündigung bleibt unberührt.
(11) Die Regelungen der §§ 89b, 92b HGB bleiben unberührt.
§ 10 Dauer des Vertrages, Beendigung
(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von
einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten
bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von
sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Aqua-global kann den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grunde
kündigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a.) der Vertriebspartner die unter § 2 genannten Pflichten verletzt
b.) Fehlverhalten beim Partner trotz vorheriger Abmahnung nicht behoben
worden sind.
c.) der Partner wissentlich und vorsätzlich Urheber- oder Markenrechte
verletzt.
d.) über das Vermögen des Partners das Insolvenzverfahren beantragt
odereröffnet worden ist.
(4) Das beiderseitige Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unberührt, auch wenn dieser in Abs. 3 nicht aufgeführt sein sollte.
(5) Der Vertrag endet ferner durch Tod des Partners.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Abmahnungen haben in Textform zu erfolgen.
(8) Werbematerial und sonstige Gegenstände, die aqua-global an den Partner zur Unterstützung seiner Tätigkeit aushändigt, bleiben im Eigentum von aqua-global. Sie sind
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben, soweit sie
nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.
(9) Aqua-global erteilt dem Partner beim Vertragsende eine Schlussabrechnung.
§ 11 Verjährung, Abtretung von Ansprüchen
(1) Alle Ansprüche, welche während der Vertragsdauer zur Entstehung gelangen, verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruch
fällig geworden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis erlangt hat.
(2) Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist vom Partner innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann –
obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist - nicht mehr durchgesetzt werden.
(3) Der Partner kann Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung von aqua-global abtreten.
§ 12 Form, Recht, Gerichtsstand, Bestandteile
(1) Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, schließt dies Email ein.
(2) Das gesamte Rechtsverhältnis der Vertragspartner, auch soweit es die unter diesem
Vertrag erfolgenden Einzelgeschäfte betrifft, unterliegt deutschem Recht.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz
von aqua-global, soweit der Partner Kaufmann ist.
(4) Dieser Vertrag hat 2 Anlagen (Schulungsunterlagen und aktueller Karriere- und Verdienstplan), die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.